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Kaffee To Go: Mehrwegbecher werden Pflicht

Kaffee To Go: Mehrwegbecher werden Pflicht

Neues Verpackungsgesetz: Mehrweg Alternativen werden Pflicht

Ein wichtiger Aspekt, der sich durch die neuen Vorschriften ändert, ist der Umgang mit Mehrwegbehältern. Wenn Ihr Betrieb, die Einweg-Kunststoffbehältnisse im Sinne des Verpackungsgesetzes in Verkehr bringt, müssen Sie ab dem 1. Januar 2023 neben Einwegbehältern auch Mehrwegoptionen anbieten. Konkret bedeutet das: Ihre Kunden sollen sich zwischen einem Kaffee "to go" im Pfandbecher und einem im Wegwerfbecher entscheiden können. Dabei dürfen aber noch weiterhin Einwegbehälter angeboten werden. Die Mehrwegvariante dafür darf aber nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und Informationen zu den Mehrwegalternativen sichtbar angeboten werden.

Keine Ausnahmen mehr bei der Pfandpflicht

Die Bundesregierung hat außerdem die Pfandpflicht ausgeweitet. Getränkebehälter aus Plastik werden ab 1. Januar 2022 pfandpflichtig. Das heißt neben Restaurants, dürfen auch alle Betriebe im Lebensmittelhandwerk nur noch Plastikflaschen und Dosen verkaufen, wenn der Kunde Sie zurückgeben kann. Bislang waren etwa Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure aber nicht. Alle bereits im Verkehr befindlichen Getränkeverpackungen dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024.

Ausweitung der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Auch die Registrierungspflichten für Betriebe, die Verpackungen in Verkehr bringen, werden ab 1. Juli 2022 ausgeweitet. Sie gilt dann nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, zum Beispiel auch für Transportverpackungen. Auch Ausnahmen bei Serviceverpackungen, wozu zum Beispiel Brötchentüten zählen, fallen weg. Bisher konnte die Registrierung bei Serviceverpackungen vom Vorvertreiber übernommen werden. Betriebe konnten Serviceverpackungen also systembeteiligt kaufen. Jetzt müssen Sie sich für Ihren Betrieb selbst um die Registrierung kümmern. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) arbeitet nach eigenen Angaben daran möglichst unkomplizierte Lösung zu finden. Betriebe, die Serviceverpackungen als erste in Verkehr bringen, sollen eine einfache Erklärung im Register abgeben können, um zu bestätigen, dass sie lediglich bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen.

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